Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig  in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen ... (Vollzugsziel). Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Vollzug ist darauf auszurichten , dass er Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. (Auszug aus § 2 und 3 des StVollzG)
Für die  Wiedereingliederung von Strafgefangenen  ist die Integration ins Arbeitsleben ein maßgeblicher Faktor. 
Ein freies Beschäftigungsverhältnis gemäß § 39 Strafvollzugsgesetz ( StVollzG) ermöglicht dem Inhaftierten während der Haft ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, wie jeder freie Arbeitnehmer, zu erhalten oder zu gründen. Analog gilt dieses auch für schulische und berufliche Maßnahmen (Aus- und Fortbildung) in Zusammenarbeit mit öffentlichen Trägern.

Das freie Beschäftigungsverhältnis wird in folgende FB-Arten unterteilt:

Modell FB

Der zum Strafantritt geladene Verurteilte muss nachweisen, dass er  in einem festen Arbeitsverhältnis steht und muss sich zum Strafantritt stellen.

Normal FB

Der zum Strafantritt geladene Verurteilte hat sich nicht zum Strafantritt gestellt, deshalb ist er verhaftet worden. Zuvor stand er in einem festen Arbeitsverhältnis oder er gründet dieses aus dem Vollzug heraus.

Selbstbeschäftigung

Eine Selbstbeschäftigung darf nur gestattet werden, wenn der Gefangene nachweisen kann, dass er seine freiberufliche oder gewerbliche Existenz nur auf diese Weise erhalten kann.

Genehmigungsgrundlagen sind:

  • die vorausgegangene Prüfung des Arbeitsverhältnisses im persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber.
  • der Abschluss eines Vertrags zwischen dem Arbeitgeber und dem Inhaftierten.
  • die persönliche Eignung zum Freigang.
  • Die Genehmigung erfolgt durch die Anstaltsleitung in einer Vollzugskonferenz.

Für einen reibungslosen Ablauf des Genehmigungsverfahrens für die Weiterbeschäftigung an einem Arbeitsplatz
sind zum Haftantritt folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Kopie Krankenversicherungsnachweis (Karte alleine reicht nicht aus)
  • Kopie Lohnsteuerkarte (falls vorhanden)
  • Kopie Meldung zur Sozialversicherung (Ausweis alleine reicht nicht aus)
  • Kopie Arbeitsvertrag
  • Bescheinigung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung
  • Kopie Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
  • Kopie der letzten Lohn / Gehaltsabrechnung

    Falls vorhanden:
  • Kopie Führerschein
  • Kopie Fahrzeugschein
  • Kopie Versicherungsnachweis KFZ

Bei einer bestehenden Selbständigkeit werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Steuererklärung
  • Bilanz

Haben sie noch weitere Fragen zum freien Beschäftigungsverhältnis?

Rufen Sie uns an, unser Ansprechpartner hilft Ihnen gerne weiter:

Koordination für freie Beschäftigungsverhältnisse : Herr Schmitz: 02251 7008-384


Eine Ausbildung, Umschulung oder ein Studium kann während der Inhaftierung fortgesetzt oder begonnen werden.

Haben sie noch weitere Fragen zur beruflichen Bildung?

Rufen Sie uns an, unsere Ansprechpartnerin hilft Ihnen gerne weiter:

Ansprechpartnerin für Verurteilte in externen beruflichen- oder schulischen Bildungsmaßnahemen:
Frau Krimkowski: +49 2251 7008-111