Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen
- Für Verurteilte männliche Erwachsene, die sich auf freiem Fuß befinden, aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
- Für männliche Gefangene ( Erwachsene) -offener Vollzug- ( Erst- und Regelvollzug)
- aus dem Landgerichtsbezirk Aachen
Freiheitsstrafen mit einer Vollzugsdauer von mehr als 24 Monate.
- aus dem Landgerichtsbezirk Bonn
Freiheitsstrafen bis unter 3 Monate Vollzugsdauer gesamter Landgericht Bezirk, mehr als 24 Monate Vollzugsdauer und Ersatzfreiheitsstrafen aus dem gesamten LG-Bezirk Bonn. Freiheitsstrafen 3 Monate und mehr bis einschließlich 24 Monate nur für die Amtsgericht-Bezirke Euskirchen und Rheinbach (die bisherige Zuständigkeit der JVA Attendorn für die AG Bezirke Bonn, Königswinter, Siegburg und Waldbröl ist auf die JVA Castrop-Rauxel übergegangen).
- aus dem Landgerichtsbezirk Köln
Freiheitsstrafen von mehr als 24 Monate (mit Ausnahme der Amtsgerichtsbezirke Bergheim, Bergisch- Gladbach, Gummersbach, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth) Es verbleiben lediglich die Amtsgerichtsbezirke Brühl, Kerpen und Köln in der hiesigen Zuständigkeit.
Keine Verbüßung in Unterbrechung der Untersuchungshaft! (Für alle Landgerichtsbezirke)
- Sozialtherapeutische Abteilung
- Übergangshaus
- Sogenannte "Progressionsgefangene" gem. Richtlinien betreffend Verlegung in den offenen Vollzug , Vollzugslockerungen, Urlaub i.d.F. vom 09.06.2004 (4511 - IV A . 19), Zuständigkeit für Gefangene mit Wohnort in den LG-Bezirken Köln und Bonn, im übrigen nach bilateraler Abstimmung mit dem für die Aufnahmeentscheidung (Nr. 15 VGO) zuständigen Bediensteten der Anstalt (Leiter Vollzugsgeschäftsstelle).
- Einweisungsgefangene nach Maßgabe besonderer Bestimmungen.