Ihre Daten werden nur verarbeitet, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn Sie in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt haben.
Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten zu Zwecken der Strafvollstreckung im Sinne des Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 regelt das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – JVollzDSG NRW), welches Sie unter www.recht.nrw.de einsehen können. Rechtsgrundlage einer Verarbeitung, die nicht der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder Gefahrenabwehr dient, kann neben dem JVollzDSG NRW auch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sein, die durch das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen und das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt wird.
Grundsätzlich verarbeitet die Vollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Davon umfasst ist beispielsweise die Datenverarbeitung zu Zwecken der Identitätsfeststellung beim Betreten einer Justizvollzugseinrichtung sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Gefangenenbesuchen.
Ihre Daten können auch zu anderen als vollzuglichen Zwecken verarbeitet werden, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt. Einen Katalog zulässiger Zweckänderungen, nach denen die Verarbeitung zu anderen als vollzuglichen Zwecken in einem bestimmten Umfang zugelassen wird, finden Sie in § 12 Abs. 2 Nr. 1 - 4 JVollzDSG NRW.